§ 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32d#abs-1 (1) Abweichend von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32d#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32d#abs-3 (3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32d#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32d#abs-5 (5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
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14.12.2018 Ausfertigung
§ 32d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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04.01.2016 Ausfertigung
§ 32d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 32d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.